Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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2. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze ur, 1v und v folgende 
Fassung: 
Il Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1) bei den Postämtern I. Classe: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich . 10Pf., 
b) für schwerere Packete 15 „ 
Jür einzelne große Orte kann durch besondere Verfügung der ebersien Post- 
behörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm eiuschließlich auf 16 Pf. 
und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pf., 
b) für schwerere Packete . .10» 
Gehören zwei oder mehr Packete zu einer Begleitadresse, so wird für das schwaiste, 
Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 
5 Pf. erhoben. 
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthan- 
gabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben: 
1) für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark. . 5Ps., 
b) im Betrage von mehr als 1 500 und bis 3 ooo Mark 10 „ 
2) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe, wenn 
aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, 
diese letzteren. 
v An Orten, wo Briefe und Packete mit höherer Werthangabe als 3000 Mark 
bestellt werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große 
Orte kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei 
Packeten mit Werthangabe von 3.000 Mark und weniger auf 21 Pf. festgesetzt werden. 
3. Im §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, treten im Absatz 
an Stelle der beiden ersten Sätze („Die Behändigung an dritte Personen ist un- 
zulässig“ bis „bestellt werden“) folgende Säte: 
1) Einschreibsendungen (§. 16),
	        
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