2) Postanweisungen (8 17),
3) Telegraphische Postanweisungen (8. 18),
4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis zum Betrage
von je 300 Mark (§. 32 Abs. ), «
5)Post-PacketabressenzueingefchriebenenPacketennndzuPacketenmiteiner
WerthangabebiszumBetragevonje305sMark(§.32-Abf.1)
sind an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Adressat
oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger
oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch
an ein erwachsenes Familienglied des Adressaten bezw. des Bevollmächtigten des-
selben bestellt werden. «
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als
300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im Betrage von
mehr als 300 Mark müssen an den Adressaten oder dessen Bevollmächtigten elbst bestellt
werden.
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Post-
anweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu eingeschriebenen
Packeten und zu Packeten mit Werthangabe, hat stets an den Adressaten selbst stattzu-
finden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“
versehen sind.
4. In demselben Paragraphen erhält der Absatz ve folgende Fassung:
vi Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß ge-
schehen und hat der Adressat bezw. dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an
welches die Bestellung erfolgt, zu diesem Behufe den Ablieferungsschein bezw. die auf der
Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.
5. Im §. 37, „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Be-
gleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge“ be-
treffend, erhält der Absatz IV folgende Faffung:
1v Wo die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe oder von
Sendungen mit Werthangabe übernommen hat, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur
Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Aushändigung der gewöhnlichen Packete nach Maß-
gabe der Vorschriften im §. 34 Absatz m, wogegen die Bestellung der Sendungen mit Werth-