Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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auf den Oekonomiehöfen befludlichen Baumannsfahrnisse im Werthsanschlage von 19,800 Ju, 
sowie der gesammte Viehstand, welcher nach einem vorgelegten Inventar den Werth von 
47,312 J entziffert. 
Ferner sind von dem Fideicommißstifter als Zugehörungen dem Familien-Fideicommisse 
einverleibt: eine Reihe von Gemälden, Bildern und Porträts, Familien= Urkunden, Orden 
u. s. w, welche Gegenstände in zwei zu den Acten gebrachten Verzeichnissen vom 16 praes. 
19. Januar 1876 zusammengestellt sind. " 
8. 2. · 
Lasten des Fideicommisses. 
1) Die vorbezeichneten zum Fideicommiß gehörigen Gebäulichkeiten sind nach dem vor- 
gelegten Auszuge aus dem Brandassekuranz-Grundbuche des kgl. Bezirksamtes Haßfurt mit 
einem Capitale von 204,680 fl. oder 350,880 —4, mit Worten Dreihundert fünfzig Tausend 
achthundert achtzig Mark, versichert und nach rentamtlichem Certificate mit einer Haussteuer 
von 2 fl. 28kr. oder 4 J/4 23 J, d. i. vier Mark drei und zwanzig Pfennige in simplo 
belegt. 
Auf den vorangeführten Grundbesitzungen dagegen haftet eine Grundsteuer in simplo 
von 164 fl 22 kr. 5v1 Heller oder 281/“4 77 J, mit Worten zweihundert ein und achtzig 
Mark und sieben und siebzig Pfennige; ferner ein Bodenzins zu 1 fl 39 kr. oder 2-/483.7 
an die k. Staatscasse und 936 fl. 50 kr. oder 1606 „T d. i. Eintausend sechshundert sechs 
Reichsmark an das k. Universitäts-Rentamt Haßfurt. 
Außerdem sind noch von diesen Grundrealitäten die betreffenden Kreis-, Districts= und 
Gemeinde-Umlagen zu entrichten. 
2) Auf dem Fideicommißvermögen ruhen als Lasten, Wittume und Appanagen, welche 
der Fideicommissar an die Wittwen und an die nicht zur Nachfolge berufenen Kinder ver- 
storbener Fideicommissare, sowie der Geschwister des Fideicommissars und endlich solcher An- 
wärter, welche zur Nachfolge berufen waren, auf dieselbe jedoch verzichtet haben, oder wegen 
Unfähigkeit von denselben ausgeschlossen wurden, zu entrichten hat. 
Als Größe der zu verabreichenden Wittume und Appanagen wurde von dem Constituenten 
der dritte Theil der reinen Rente des Fideicommiß = Vermögens in einem fixrirten Betrage 
festgesetzt uud sind über die nach dem Tode des Stifters zu leistenden Quoten, deren Berechnung
	        
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