Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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und Vertheilung in Art. II und IV der urkundlichen Beilage zur Familien-Fideicommiß-Errichtung 
vom 10. Januar 1878 nähere maßgebende Bestimmungen getroffen. 
Die Bezugsberechtigung von Wittwen erlischt durch Wiederverehelichung, während die 
Berechtigung zum Appanagen-Bezuge durch einen etwaigen unmoralischen Lebenswandel, worüber 
der Familienrath zu entscheiden hat, verloren geht. 
g. 8. 
Suoecessions-Ordnung. 
Erster Fideicommissar ist der Constituent Freiherr Heinrich Josef von Swaine, Guts- 
besitzer auf Schloß Theres, welcher sich in Art. XII des Statutes die in §. 94 der XII Beilage 
zur Verfassungs-Urkunde vorgesehenen Rechte ausdrücklich vorbehalten hat. 
1. Mit dem Ableben des Stifters geht das Recht zur Erbfolge in das frelherrlich von 
Swaine'sche Familien-Fideicommiß an dessen erstgebornen Sohn Richard Freiherrn von 
Swaine zu Neuhaus und auf dessen männliche eheliche Nachkommen in der agnatisch- 
linealischen Erbfolgeordnung mit dem Rechte der Erstgeburt über. 
2. Sollte Richard Freiherr von Swaine ohne männliche Descendenz versterben, so 
gelangt der zweitgeborne Sohn Victor Freiherr von Swaine, zur Zeit in Düsseldorf, 
und dessen männliche Nachkommenschaft in der ebenbezeichneten Erbfolgeordnung zur Succession, 
3. Nach Erlöschung des Mannsstammes in der freiherrlich von Swaine'schen 
Familie succedirt in das mit fortdauerndem fideicommissarischen Verbande fortbestehende Fidei- 
commiß die weibliche Descendenz gleichfalls nach der Lineal= und Erstgeburtsfolge mit Vorzug 
der männlichen Nachkommen gemäß § 90 und 91 der VII. Beilage zur Verfassungsurkunde, 
so daß bei dem Abgange des Mannsstammes das Fideicommiß an die älteste Tochter des 
letzten Besitzers und deren Nachkommen fällt, und die Succession immer nach den Regeln der 
Erstgeburt auch unter ihren weiblichen Descendenten in solange fortgeht, bis sich unter jenen 
Descendenten, an welche die Succession gelangt ist, ein männlicher Abkömmling sich befindet. 
welcher alsdann alle seine Schwestern, selbst die älteren, von der Suceession ausschließt. 
Stirbt die älteste Tochter, ohne Nachkommen zu hinterlassen, oder sind von ihr weder 
weibliche noch männliche Descendenten vorhanden, so geht die Fideicommißfolge nach eben 
diesen Regeln an die zweite Tochter des letzten Besitzers und deren Nachkommenschaft. 
Nach gleichen Grundsätzen richtet sich die Fideicommißfolge der dritten und den übrigen 
folgenden Töchtern des letzten Besitzers und ihrer Deseendenten.
	        
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