Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

K 12. 99 
4. Für den Fall, daß die weibliche Descendenz zur Erbfolge gelangt, muß der Gemahl 
der ersten. Fideicommissarin den Namen und das Wappen der Familie von Swaine mit 
dem seinigen verbinden. 
5. Die Erbfolge und die Fortdauer der Fidelcommißinhaberschaft ist auch von gewissen 
Eigenschaften bedingt, worüber der Constituent in Art. II der urkundlichen Beilage vom 
10. Januar 1878 nähere Bestimmungen getroffen und im Falle eines erhobenen Protestes 
der Familienrath unter Zustimmung der Fideicommißbehörde zu entscheiden hat. 
Der Familienrath selbst besteht aus den sämmtlichen volljährigen männlichen Familien- 
mitgliedern, welche nach Art. III der mehrangeführten urkundlichen Beilage appanageberechtigt 
sind. Söhne von Geschwistern eines Fideicommissars können erst nach dem Ableben ihrer 
Eltern Mitglieder des Familienrathes werden und zwar hat jeweils nur der älteste Sohn 
diese Mitgliedschaft. 
. §4. 
BefugnissederFideikomntiß-JithabcrnndBefchränkungen. 
1. Der erste Fideicommissar Heinrich Josef Freiherr von Swaine verbleibt bis 
zu seinem Lebensende in dem vollen Genusse der Fideicommiß-Bestandtheile und steht ihm die 
alleinige und unbeschränkte Verwaltung des Fideicommiß= Vermögens zu, ohne irgend welche 
Appanage abgeben zu müssen. 
Den nächstfolgenden Fideicommißbesitzern gebühren jeweilig zwei Drittheile der reinen 
Renten des gesammten Fideicommiß-Vermögens. 
2. Ueber die Verwaltungsbefugnisse dieser Fideicommissare sind die Bestimmungen des 
Fideicommißedictes maßgebend, doch hat der Stifter in Art V der Statuten für die Bewirth- 
schaftung der Landgüter gewisse Grundsätze und Bedingungen aufgestellt, welche von den 
Fideicommißbesitzern zu beachten sind. 
3. Nach Art. VII der Statuten ist bei jedem Besitzwechsel auf Antrag des berufenen 
Erbfolgers das zum Fideicommiß gehörige Inventar einer Taxrevision zu unterstellen, und 
hat der Fideicommissar für dasselbe nur unter Anrechnung der culpa lata zu haften. 
4. Bezüglich des gesetzlichen Inventars ist bestimmt, daß bei einem Besitzübergange nicht 
der Werth der einzelnen Gegenstände, sondern der Gesammtwerth der etwa gemachten Ersatz- 
ansprüche des Fideicommißnachfolgers zu Grund gelegt werden darf, wenn die ursprünglichen 
Gegenstände nicht mehr vorhanden sind.
	        
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