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Bekanntmachung, die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen betr.
Scaatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft,
Gewerbe und Handel
und Staateministerium der Finanzen.
Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsge-
setzblatt S. 233) wird die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. v. Mts. Nr. 1220
bezeichneten Betreffs (N.-G.-Bl. S. 3) nachstehend im Abdruck mit dem Beifügen veröffentlicht,
daß zur Ummechslung der hienach außer Kurs gesetzten Einsechstelthalerstücke deutschen Ge-
präges die sämmtlichen k. Kreiscassen, die k. Rentämter und in den rechtsrheinischen Re-
gierungsbezirken auch die k. Haupt= und Nebenzollämter bestimmt sind, und daß auch für die
weitere Annahme dieser Münzen in Zahlung bei den übrigen Staatscassen während der drei-
monatlichen Einlösungsfrist Fürsorge getroffen ist.
München, den 4. März 1878.
v Riedel. v. Dillis, Staateratb.
Der General-Secretär:
Ministerialrath von Schlereth.
Abdruck.
Bekanntmachung, die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen betr.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen:
81.
Vom 1. März 1878 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges;
2) die ½-, ¼= und ½-Thalerstücke landgräflich hessischen und kurhessischen Gepräges;
3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und
die auf Grund der Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennig.
stücke (/8-, 1/10= und ½112-Groschenstücke);