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4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke mecklen-
burgischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstücke deutschen Gepräges werden in der
Zeit vom 1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehörden
zu bezeichnenden Landeskassen, die im Umlaufe befindlichen, unter § 1 Ziffer 2 bis 4 aufge-
führten Münzen in der gleichen Zeit von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnen-
den Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, bezw. in deren
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in § 3 angegebenen Werthverhält-
nisse für Rechnung des Deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen
Reichs= oder Landesmünzen umgewechselt.
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in
Jchlung noch zur Umwechselung angenommen.
§ 3.
Die Einlösung der in § 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten
festen Werthverhältnisse:
Zu § 1 Nr. 1:
der Einsechstelthalerstücke. .zu 50 J Reichsmünze.
Zu § 1 Nr. 2:
der hessischen
½-Thalerstücke . zu 14 50 J Reichsmünze,
14. „ „ — ,„ 75 „ „
i/g- » .,,—,,371I.3,, ,,
Zu § 1 Nr. 3:
der Zweipfennigstücke .zu 2 J Reichsmünze,
der Einpfennigstücke „ 1„ „
Zu § 1 Nr 4:
der daselbst bezeichneten
Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke zu resp. 5, 2, 1 J Reichsmünze.