Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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4) die Erübrigung auf die Beschaffung von Karabinern (Abschnitt B, 
Titel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 18760) . . 60,000-!x, 
5) die Erlöse aus theils veräußerten, theils im Verkaufe begriffenen " 
Chassepot-Gewehren mit Munition zu 356,000% 
6) der laut Schätzung veranschlagte Erlös aus dem bisherigen Holz- 
hofe an der Preysingstraße und aus einigen eventuell entbehrlichen 
Parzellen des Marsfeldes in München zi . . .874000-J! 
Hinsichtlich des Restes von. . . . .1370428·-l- 
ist der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt, ein auf die Staatsfonds zu versicherndes 
Anlehen aufzunehmen und das Anlehenscapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs- 
kosten und der, während des Laufes der XIV. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Vorsorge 
getroffen werden. 
Artikel 3. 
Ueber die Verwendung der in Artikel 1 bewilligten Credite ist jährlich besondere Rechnungs- 
nzweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 10. März 1878. 
Ludwig. 
Dr. v. Tut. Dr. v Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. #v Dillis, Stratgrall 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Seecretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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