Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungatosten ein Zuschuß 
im Voranschlage von 190,852 = zu leisten. 
87. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
correction im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz zu 
bestimmende Summe wird für je ein Jahr der XIV. Finanzperiode auf 340,000 -K. 
festgesetzt. 
Titel IHII. 
Staats-Einnahmen. 
§ 8. 
Zur Bestreitung der im Titel II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten, einschlüssig des nach § 2 des gegenwärtigen Gesetzes der 
XIV. Finanzperiode zugehenden Betrages, voranschlägig auf 221,633,348 „X. (Zweihundert 
ein und zwanzig Millionen, sechshundert dreißig drei Tausend, dreihundert vierzig acht Mark) 
festgesetzten Einnahmen zugewiesen. 
§9. 
Die directen Steuern sind für jedes Jahr der XIV. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer zwei ganze und vierzehn Fünfzehntel Simpla; 
b) an Haussteuer und zwar sechs ganze neun Zehntel Simpla der Arealsteu er und 
zwei ganze drei Zehntel Simpla der Miethsteuer; 
P) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 mit einem Zuschlag von 
einem Zwanzigstel; 
d) die Capitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlag 
von einem Zwanzigstel; 
e) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856 mit einem Zuschlag 
von einem Zehrtel. 
8 10. 
Die Erhebung der indirecten Abgaben hat nach den bisherigen Normen und den ein- 
schlägigen Bestimmungen zu geschehen.
	        
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