K 16. 117
Vom 1. Juli 1878 ab tritt das Gesetz über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868
mit den hiezu ergangenen abändernden Bestimmungen auch in der Pfalz in Wirksamkeit,
jedoch wird bei der Ausfuhr von Bier aus der Pfalz eine Rückvergütung des Malzauf=
schlages nach Art. 11 des gedachten Gesetzes vor dem 1. October 1878 nicht geleistet.
Der jährliche Steuerbeischlag der Pfalz von 100,000 fl. 171,428 M. 57 J hat
vom 1. Juli 1878 an in Wegfall zu kommen.
Sollte das Reinerträgniß des Malzaufschlages in der Pfalz während der laufenden
Finanzperiode mehr als 1,500,000 J/K. betragen, so fällt die Mehreinnahme der pfälzischen
Kreisgemeinde zu.
§ 11.
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen,
sowie der Canalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Canale, verbleiben die im Art. 2 des
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen auch für die XIV. Fi-
unzperiode in Geltung.
Titel IV.
Gesondere Verfügungen.
8 12.
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher bisher dem allgemeinen Unterstützungsfonde
für Staatsdiener zugewiesen war, soll auch in der XIV. Finanzperiode — ohne Aenderung
der Natur dieser Einnahmsquelle als Staatsregale — diesem Fonde zugewiesen bleiben.
8 13.
Die von der Brandversicherungs-Anstalt für Gebäude in den Landestheilen diesseits des
Rheines gemäß Art. 90 des Gesetzes vom 3. April 1875 zur Bestreitung der Gesammt-
ausgaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungskammer, dann durch Aufstellung der
Brandversicherungs-Inspectoren und deren Functionäre entstehen, an die Staatscassa zu be-
zahlende Aversalsumme wird für jedes Jahr der XIV. Finanzperiode auf 364,000 M.
festgesetzt.