Full text : Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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diese  durch  eine  Volksrepräsentation  recht  schwerfällig  werden
kann,  namentlich  deshalb,  weil  die  letztere  in  gefährlichen  Zeitläufen
  erfahrungsmässig  statt  energisch  zu  handeln,  in  endlosen
Redeströmen  sich  zu  ergehen  pflegt.  Allein  wie  dem  auch  sei,
so  ist,  was  den  persönlichen  Willen  des  Souveräns  angeht,  derjenige
  einer  souveränen  Demokratie,  sei  es,  dass  sie  bewusst  will,
oder  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  ihre  Repräsentanten  wie
eine  ungeheuere  Elementarkraft  wirkt,  absolut  unwiderstehlich.
Er  kann  nicht  durch  Attentate  geschreckt  und,  wenn  nicht  durch
eine  unbegrenzte  Willfährigkeit,  nur  durch  das  ihr  gegenüber
höchst  gefährliche  Mittel  der  Klugheit  oder  der  List  gebändigt
werden.

Aber  keine  Monarchie  vermöchte,  wenn  auch  mit  den  besten
Rechtsgründen,  dem  Druck  eines  ganzen  Volkes  auch  nur  für
einige  Zeit  mit  Erfolg  zu  widerstehen,  und  unwillkürlich  muss
man  an  den  Hofnarren  Philipp’s  II.  denken,  der  den  König  fragte:
„Was  würdest  Du  thun,  wenn  alle  Welt  nein  und  Du  ja  sagtest?“
Vergl.  die  Rede  MirAzzAv’s  in  der  Nationalversammlung  vom
9.  October  1789.  Ein  Monarch  kann  im  Zweifel  sein,  ob  etwas
der  Wille  Aller,  aber  er  kann  bejahenden  Falles  nicht  zweifeln,
dass  er  jenen  Willen  entweder  erfüllen,  oder  wenn  nicht  untergehen,
  entweder  den  Bürgerkrieg  entflammen  oder  abdiciren  müsse.
Es  ist  dabei  ganz  gleichgültig,  ob  das  Volk  in  seiner  Aufregung
und  Verzweiflung  oder  in  der  Furcht  vor  den  Folgen  seinerseits
bereits  geschehener  Rechtsverletzungen  an  seine  Souveränetät
denkt  oder  glaubt  und  wie  es  sich  dieselbe  vorstellt.

Dabei  ist  zu  beachten,  dass,  wenn  es  sich  darum  handelt,
den  Monarchen  als  Souverän  gegen  seine  Ansichten  zu  einer
Handlung  bezw.  zur  Nichtanwendung  seines  Veto  zu  bewegen,
bei  demselben  humane  Rücksichten,  der  Wunsch,  kein  Blut  zu
vergiessen  und  vielleicht  auch  das  Gefühl  eigener  oder  vorausgegangener
  Verschuldung  eine  bestimmende  und  versöhnende
Wirkung  üben  können;  während  wohl  bei  einzelnen  Gliedern  des