Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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rathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1876 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1878. 
Die Steuerprincipalsumme für den Regierungsbezirk von Oberfranken beträgt für das 
Jahr 1878 1°806,774 J-4, wovon ein Steuerprocent auf 18,067 MA sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1878. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisansgaben und Kreiseinnahmen 
ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei der Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Land- 
rathes ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1) Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, daß zur weiteren Aufbesserung des 
Lehrereinkommens in den in Art. 3 Ziff. 3 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten Gemeinden, 
und zwar der wirklichen Lehrer auf 850 “, dann der Schulverweser und weltlichen Lehrerinnen 
auf 680 — 64037 ¾ 54 7 und zur Aulbesserung des Minimaleinkommens der Lehrer 
in den im Art. 3 Ziff. 2 des Schuldotationsgesetzes bezeichneten Gemeinden auf 1000 J, 
4,2 42 ¾%8 aus Kreisfonds verwendet werden. 
Der Landrath hat ferner in wohlwollender Fürsorge für das oberfränkische Lehrerpersonal 
auch eine Gehaltsaufbesserung fär das Lehrpersonal in der im Art. 3 Ziff. 1 des Schuldo- 
tationsgesetzes bezeichneten Gemeinden uud beziehungsweise für das in den vorerwähnten Auf- 
besserungen nicht inbegriffene Lehrpersonal beschlossen und hier noch die Gewährung einer Ge- 
haltsmehrung von 
100 JX für jeden definitiven Lehrer, 
80 J¼ für jeden Verweser, 
50 /¾ für jede geistliche und weltliche Lehrerin,
	        
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