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3. Verfahren bei der Kontingentirung der Zuckerfabrihen.
§. 70.
Die erstmalige Feststellung der Kontingente (§. 65) erfolgt unmittelbar
nach Verkündigung dieses Gesetzes für das Betriebsjahr 1896/97 und umfaßt
alle diejenigen Fabriken, welche bei Verkündigung des Gesetzes bereits im Betriebe
oder zum Betriebe fertig oder welche vor dem 1. Dezember 1895 in der Her-
stellung begriffen waren. Die späteren Kontingentirungen finden bis zum
1. November eines jeden Betriebsjahres für das darauf folgende Betriebsjahr statt.
§. 71.
Den nach dem 1. Dezember 1895 errichteten Fabriken wird, soweit sie
nicht bereits an der erstmaligen Kontingentirung theilgenommen haben, ein Kon-
tingent für das erste Jahr ihres Betriebes in der Regel überhaupt nicht und für
das zweite Jahr nur in Höhe der Hälfte der im ordnungsmäßigen Verfahren
(§§. 72, 73) zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.
Ist eine Fabrik im ersten Jahre ihres Bestehens weniger als fünfzig Tage
im Betriebe gewesen, so treten die in dem Gesetze für das erste Jahr ihres
Betriebes vorgesehenen Folgen auch für das zweite Jahr und die für das zweite
Jahr vorgesehenen Folgen für das dritte Jahr ein.
Solche Fabriken, deren Theilhabern die Verpflichtung obliegt, selbst ein
ihrer Betheiligung entsprechendes Quantum Rüben zu bauen und zu liefern, und
welche andere als solche Pflichtrüben im ersten Jahre ihres Bestehens nicht ver-
arbeiten, erhalten schon in diesem ein Kontingent in Höhe der Hälfte der im
ordnungsmäßigen Verfahren zu ermittelnden Jahresmenge zugetheilt.
§. 72.
Das Kontingent der einzelnen Fabrik wird nach der Zuckermenge ermittelt,
welche von der Fabrik in den letzten drei Betriebsjahren unter Weglassung der
niedrigsten Jahreserzeugung durchschnittlich hergestellt ist. Das Betriebsjahr, in
welchem die Kontingentirung vorgenommen wird, wird abgesehen von der erst-
maligen Kontingentirung hierbei nicht berücksichtigt.
Bei denjenigen Fabriken, bei welchen die hiernach zu berechnende Zucker-
menge weniger als vier Millionen Kilogramm beträgt, wird die in einem der
letzten fünf Jahre hergestellte höchste Zuckermenge, jedoch nicht über den Betrag
von vier Millionen Kilogramm hinaus, der Kontingentirung zu Grunde gelegt.
§. 73.
Ist eine Fabrik noch nicht oder nicht während des ganzen im §. 72 be-
zeichneten Zeitraums im Betriebe gewesen, so wird unter Anhörung von Sach-
verständigen ermittelt, in welchem Verhältniß ihre technische Leistungsfähigkeit zu
der Leistungsfähigkeit einer oder mehrerer anderer, thunlichst nahe gelegener
Fabriken steht, welche während der an dem vorbezeichneten Zeitraum fehlenden