Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Nachtrag s-Verzeich niß 
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschafllichen Befähigung genügt. 
a. Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Provinz Preußen. Provinz Schlesien. 
Das Königl. Gymnasium zu Danzig. Das Gymnasium zu Königshütte. 
b. Nealschulen erster Ordnung. 
I. Königreich Preußen. II. Großherzogthum Hessen. 
Die Möhlerschule zu Frankfurt a. M. Die Realschule erster Ordnung zu Offenbach. 
III. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
Die Realschule zu Malchin (bisher höhere Bürgerschule, Verzeichniß vom 23. Jannar ds. Is. 
unter C. a. V. 2) 
IV. Herzogthum Braunschweig. 
Die Realschule erster Ordnung zu Braunschweig (bisher Realgymnasium unter B. b. VIII. ebendaselbst.) 
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Hesuch der ersten Klasse nöthig ist. 
a. Progymnasien. 
" b. Realschulen zwelter Ordnung. 
I. Königreich Sachsen. 
Die städtische Realschule zu Meissen, die städtische Realschule zu Grimma, 
« . « »Großeuhoin, - . » „Rochlitz, 
v « « Frankenberg, » » » » Meerane.
	        
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