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mächtigten Minister am k. italienischen Hofe
in Rom, Alfred Freiherrn von Bibra;
das Ritterkrenz des Verdienstordens
der bayerischen Krone:
dem k. Nathe, Hof= und Cabinetscassier
Max von Grünewald in München;
das Ritterkreuz Il. Classe des Ver-
dienstordens vom hl. Michael:
dem k. bayerischen Generalconsul in Hamburg,
Eduard Schütt,
dem Oekonomierathe bei der k. Hoftheater=
Intendanz, Carl Kugler in München;
das Ritterkrenz lI. Classe des Ver-
dienstordens vom hl. Michael:
dem Intendanz-Secretär und Haus-Polizei=
Inspector des k. Hof= und National-Theaters,
Carl Stehle in Müücchen.
Küniglich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme einer fremden Vecoration.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
29. November v. Is. dem kgl. Kämmerer und
erblichen Reichsrathe der Krone Bayern, Georg
Freiherrn von und zu Franckenstein in
Ullstadt, die Bewilligung zur Annahme und
zum Tragen des ihm von Seiner Heiligkeit
dem Papste verliehenen Großkreuzes des päpst-
lichen Gregorius-Ordens zu ertheilen.
Berich tig ung.
Aus dem in Mannheim veranstaltelen Abdrucke des Nachtrages zur Schiffabrts-Polizei, und Fleßerdnung für
den Rbein vom 12. Juli 1869 sind zwei Diuckfehler in das Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 1 vom 4. Jannar
1 Jr. übergegangen, welche hiemit berichtigt werden, wie folgt:
1) Auf Seite 3 ist im §. 3 der Nachtrags-Verordnung für Neulburg die Pegelböhe kei fallendem Wasser zu
2,0 m siatt 2,3 m angegeben.
2) Auf Seite 5 sind im §. 5 letztes alinena die Worte „daß sic ihrem Floße “ zu sireichen.