Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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möglichst ergiebige Unterstützung aus der Staatscasse zu bewilligen, werden Wir in Ueber- 
einstimmung mit den jüngsten Beschlüssen des Landtages in Erwägung ziehen lassen, ob und 
in wie weit nach den zu Tage tretenden Wirkungen der im unteren Ueberschwemmungsgebiete 
bei Donauwörth auszuführenden Bauten im Voranschlage zu 193,900 JX die Anlage der von 
den Gemeinden Münster und Genossen, dann der Gemeinde Rettingen und den Schwalghöfen 
beabsichtigten Hochwasserdimme noch veranlaßt und hienach etwa aus volkswirthschaftlichen 
Gründen ein Staatszuschuß zur Herstellung derselben gerechtfertigt sein wird. 
12. Dem vom Landrathe Namens der Kreisgemeinde mit den Triebwerksbesitzern an 
der Iller abgeschlossenen Vergleiche, nach welchem den betheiligten Triebwerksbesitzern zur 
Herstellung eines Wehres bei Filzingen ein Beitrag von 29,375 -X1 und den gegen die Kreis- 
gemeinde klagend aufgetretenen vier Triebwerksbesitzern von Altenstadt und Untereichen eine 
Entschädigung von 7000 J—M unter den vereinbarten Bedingungen aus Kreismitteln des 
laufenden Jahres zugewendet werden soll, haben Wir bereits auf gesonderten Antrag 
Unseres Staatsministeriums des Innern die Genehmigung ertheilt. 
13. Dem Antrage des Landrathes, es wolle fürderhin bei der Projectirung und Aus- 
führung von Flußcorrectionen den betheiligten Interessen der Landwirthschaft und Industrie 
eine besondere Bedachtnahme zugewendet und demgemäß die Verhinderung einer allzutiefen 
Senkung des Wasserspiegels mit Beachtung der örtlichen Verhältnisse jeweils rechtzeitig ins 
Auge gefaßt werden, wollen Wir auf Grund der seitherigen Erfahrungen bei Fortsetzung der 
bestehenden und Inangriffnahme von neuen Flußcorrectionen die möglichste Berücksichtigung 
zu Theil werden lassen. 
14. Bezüglich des weiteren Antrages, daß die rechtzeitige Anlegung der gegen schädliche 
Hochwässer bestimmten Schutzbämme durch die Betheiligten vorgesehen werden möge, ver- 
weisen Wir auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Mai 1852, den 
Uferschutz und den Schutz gegen Ueberschwemmungen betr. 
15. Dem ferneren Antrage, zu veranlassen, daß nöthigenfalls auf Grund eines gesetz- 
geberischen Actes das Recht der Erinnerung und Einsprache der betheiligten Landwirthe und 
Industriellen unter entsprechender Mitwirkung der Organe des landwirthschaftlichen Vereines 
und seiner Techniker durch verwaltungsgerichtliches Verfahren und Urtheil gesichert werde, 
vermögen Wir wegen entgegenstehender gewichtiger Bedenken eine Folge nicht zu geben.
	        
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