Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) ist 
der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1878 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pfennig 65 Pfennig 
b) für die Mittagskost 40 „ 35 „ 
JP) für die Abendkost 25 „ 20 „ 
d) für die Morgenkost 15 „ 10 „ 
Berlin, den 7. Januar 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Bertretung: 
Eck. 
  
Käniglich italienischee Consulat für die nehmigen geruht, daß der zum königlich ita- 
Pfalz, Ober-, Müutel- und Untersranken. lieenischen Consul für die Pfalz, Ober-, Mittel- 
und Unterfranken ernannte Kqufmann Theodor 
Seine Majestät der König haben Schilling zu Nürnberg in dieser Eigenschaft 
unter dem 8. I. Mts. allergnädigst zu ge= anerkannt werde. 
 
	        
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