Object: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

ß 31. Bon der Arbeiterversicherung. 249 
50 Mark zu leisten (§ 35). Der Rest ist von der Versicherungsanstalt (oder der 
Kasseneinrichtung) aufzubringen. Bei Berechnung des von der Versicherungsanstalt 
aufzubringenden Theiles der Invalidenrente wird für die Lohnklasse 1 ein Betrag 
von 60, für II von 70, III von 80, IV von 90, V von 100 Mark zu Grunde 
gelegt. Der Berechnung des Grundbetrages werden stets 500 Wochen (ev. die der 
höchsten Klassen) zu Grunde gelegt. Derselbe steigt mit jeder vollendeten Beitrags- 
woche in der Lohnklasse I (bis 350 Mark Jahresarbeitsverdienst) um 3 Pfennige, 
in Lohnklasse II (von 350 bis 550 Mark) um 6, in Lohnklasse III (von 550 
bis 850 Mark) um 8, in Lohnklasse IV (über 850 Mark) um 10, in V um 
12 Pfennige (§ 36). Der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Theil der 
Altersrente beträgt in der Lohnklasse I 60, in II 90, in III 120, in IV 150, in 
V 180 Mark (§ 37). Sind für einen Versicherten mehr als 1200 Beitragswochen 
nachgewiesen, so werden für die Berechnung die höchsten Beiträge zu Grunde gelegt. 
Für Krankheitszeiten und militärische Dienstleistungen wird bei der Berechnung der 
Nente die Lohnklasse II zu Grunde gelegt; den auf die Dauer militärischer Dienst- 
leistungen entfallenden Antheil der Rente hat das Reich zu tragen (§ 40). Die 
Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der dauernde Verlust der 
Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, die Altersrente nicht vor Erfüllung der Wartezeit 
und in keinem Falle vor (und mit) dem ersten Tage des 71. Lebensjahres; der Anspruch 
auf Altersrente ruht, solange dem Empfänger Invalidenrente gewährt wird. Invaliden= 
und ähnliche, besonders Knappschaftskassen, können, wenn sie ihren Mitgliedern 
für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien ge- 
währen, diese Unterstützungen für solche Personen, welche die reichsgesetzliche 
Invaliden= oder Altersrente beziehen, um deren Werth ganz oder theilweise ermäßigen 
(§ 52). Von dieser Vorschrift ist in umfangreicher Weise Gebrauch gemacht. 
Die Beiträge zur reichsgesetzlichen Invalidenversicherung find derart fest- 
zusetzen, daß der Kapitalwerth der in einer Periode voraussichtlich entstehenden 
Renten (ohne Reichszuschuß), die Verwaltungskosten und die Rücklagen zur Bil- 
dung eines Reservefonds gedeckt werden (Kapitaldeckungsverfahren nach 
Perioden). Bis auf Weiteres hat das Gesetz (§ 32) die Beiträge selbst dahin 
festgesetzt, daß vom Arbeitgeber und den Versicherten zusammen in Lohnklasse 1 14, 
in II 20, in III 24, in IV 30 und in V 36 Pfennige zu entrichten sind. Eine 
anderweite Festsetzung der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstages. 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben gleiche Beiträge zu entrichten, bei der frei- 
willigen Versicherung hat sie nur der Versicherte zu entrichten, wobei ihm die 
Wahl der Lohnklasse freisteht (§ 145); die Arbeitgeber haben die Beiträge zu- 
gleich für die Arbeitnehmer zu verlegen bei der Lohnzahlung, ev. in der letzten 
Woche des Kalenderjahres, und sofern das Arbeits= oder Dienstverhältniß früher be- 
endigt wird, bei Beendigung desselben. Marken für einen zwei Wochen übersteigenden 
Zeitraum müssen entwerthet werden nach Maßgabe der vom Bundesrath erlassenen 
Vorschriften (§ 141). Die Entrichtung erfolgt bei den Versicherungs- 
anstalten durch Verwendung von Marken auf QOuittungskarten. Die 
Verficherungsanstalt, deren Errichtung und Veränderung durch den Bundesrath er- 
folgt, ist regelmäßig der Träger der Versicherung. Sie hat die Rechte einer öffentlich- 
rechtlichen Corporation; vertreten und verwaltet wird sie durch ihren Vorstand. 
Bei ihr find regelmäßig alle Personen versichert, deren Beschäftigungsort in ihrem 
Bezirke liegt. Für jede Anstalt werden besondere Marken ausgegeben. An Stelle 
der Verficherungsanstalten kann die Verficherung in Kasseneinrichtungen er- 
solgen, welche der Bundesrath z. B. für Eisenbahnbetriebe des preußischen Staates 
und Knappschaftsvereine zugelassen hat. Auch diese haben die gleichen Rechte und 
Pflichten wie die Versicherungsanstalten, nur braucht und pflegt bei ihnen keine 
Markenklebung stattzufinden. Die Kasseneinrichtungen müssen die in § 8 ge- 
gebenen Normativbestimmungen, namentlich bezüglich der Beiträge der Versicherten, 
des schiedsgerichtlichen Verfahrens und der Betheiligung der Versicherten an der 
Verwaltung erfüllen. Die Seeberufsgenossenschaft kann nach näherer Vorschrift des 
§ 11 als Kasseneinrichtung zugelassen werden. 
Die Versicherungsanstalten wie die zugelassenen Kasseneinrichtungen haben, auch 
wenn die Erwerbsunfähigkeit keine dauernde ist, die Invalidenrente als sog. Kranken-
	        
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