Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Geseh= und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 22. Mai 1878. 
  
Juhaltt: 
Bekanntmachung vom 21. Mai 1878, den Vollzug der §§. 39 und 77 der allgemeinen Bauordnung vom 30. 
August 1877 betr. 
Bekanntmachung, den Vollzug der §§. 39 und 77 der allgemeinen Bauordnung 
vom 30. August 1877 betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nachdem sich über die Auslegung der §§. 39 und 77 der allgemeinen Bauordnung 
vom 30. August 1877 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1877 Nr. 40) Anstände ergeben 
haben, wird zu deren Beseitigung mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des 
Königs Nachstehendes verfügt: 
1) Als eine Hauptreparatur oder Hauptänderung im Sinne des §. 39 Abs. 2 jener 
Bauordnung ist nur die in §.7 Ziff. 5 derselben aufgeführte Erneuerung oder 
constructive Aenderung des Dachstuhles zu verstehen. 
2) Im Falle der gänzlichen oder theilweisen Erneuerung der nicht feuersicheren Ein- 
deckung eines bestehenden Gebäudes, — dieselbe mag in Folge der Vornahme einer 
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