Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

306 
3 
) 
Hauptreparatur oder Hauptänderung oder aus einem anderen Grunde stattfinden, — 
ist die Verwendung von feuersicherem Materiale nur dann geboten, wenn die 
sonstigen baulichen Zustände des in Frage stehenden Gebäudes dieß gestatten. 
Bei der Würdigung der Frage, ob die Beschaffenheit des Gebäudes die Eindeckung 
mit feuersicherem Materiale zuläßt, ist jene Gattung von feuersicherem Material 
in's Auge zu fassen, welche für die Eindeckung von Gebäuden ähnlicher Art orts- 
üblich ist. 
Auf der Verwendung dieses ortsüblichen feuersicheren Materiales ist aber 
auch nur in jenen Fällen zu bestehen, in welchen die sonstigen baulichen Zustände 
des betreffenden Gebäudes die Eindeckung mit solchem Materiale gestatten. 
4) Als geringfügige Reparaturen im Sinne des §. 39 Abs. 2 l. c. sind jene jährlichen 
Dachausbesserungen anzusehen, welche entweder auf die Auswechslung einzelner 
unter sich nicht zusammenhängender Bestandtheile des alten Eindeckungsmateriales 
oder auf die Ernenerung der Eindeckung von weniger als einer halben Doachseite 
beschränkt bleiben. 
Bei einer theilweisen Erneuerung der Eindeckung ist daher die Verwendung 
von feuersicherem Material erst dann geboten, wenn diese Erneuerung mindestens 
die Hälfte einer halben Dachseite einnimmt, aber auch in diesem Falle nur unter 
der Voraussetzung, daß die baulichen Zustände des betreffenden Gebäudes dieß 
gestatten. 
5) Die gänzliche oder theilweise Erneuerung der nicht feuersicheren Eindecung besteh- 
ender Gebäude, in den in 8. 77 Abs. 1 I. c. bezeichneten Gegenden ist allgemein 
ohne Unterscheidung der Eigenschaft und der Bauart der Ortschaften und ohne 
Rücksicht auf die Entfernung der Gebäude unter sich zuläßig. 
6) Insoferne nach Vorstehendem die Reparatur, beziehungsweise diestheilweise ober 
gänzliche Erneuerung einer nicht feuersicheren Eindeckung zuläßig ist, sind bie 
Strohdächer den Schindeldächern gleich zu achten. 
7. Wenn über die Frage, ob ein Bauplatz als zu einer der in §. 77 Abs. 1 L.c. 
aufgeführten Gegenden gehörig anzusehen ist, sich Anstände ergeben, so ist diese 
Frage im vorgeschriebenen Instanzenzuge auszutragen, eventuell kann die Ent- 
scheidung des k. Staatsministeriums des Innern erwirkt werden-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.