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Hauptreparatur oder Hauptänderung oder aus einem anderen Grunde stattfinden, —
ist die Verwendung von feuersicherem Materiale nur dann geboten, wenn die
sonstigen baulichen Zustände des in Frage stehenden Gebäudes dieß gestatten.
Bei der Würdigung der Frage, ob die Beschaffenheit des Gebäudes die Eindeckung
mit feuersicherem Materiale zuläßt, ist jene Gattung von feuersicherem Material
in's Auge zu fassen, welche für die Eindeckung von Gebäuden ähnlicher Art orts-
üblich ist.
Auf der Verwendung dieses ortsüblichen feuersicheren Materiales ist aber
auch nur in jenen Fällen zu bestehen, in welchen die sonstigen baulichen Zustände
des betreffenden Gebäudes die Eindeckung mit solchem Materiale gestatten.
4) Als geringfügige Reparaturen im Sinne des §. 39 Abs. 2 l. c. sind jene jährlichen
Dachausbesserungen anzusehen, welche entweder auf die Auswechslung einzelner
unter sich nicht zusammenhängender Bestandtheile des alten Eindeckungsmateriales
oder auf die Ernenerung der Eindeckung von weniger als einer halben Doachseite
beschränkt bleiben.
Bei einer theilweisen Erneuerung der Eindeckung ist daher die Verwendung
von feuersicherem Material erst dann geboten, wenn diese Erneuerung mindestens
die Hälfte einer halben Dachseite einnimmt, aber auch in diesem Falle nur unter
der Voraussetzung, daß die baulichen Zustände des betreffenden Gebäudes dieß
gestatten.
5) Die gänzliche oder theilweise Erneuerung der nicht feuersicheren Eindecung besteh-
ender Gebäude, in den in 8. 77 Abs. 1 I. c. bezeichneten Gegenden ist allgemein
ohne Unterscheidung der Eigenschaft und der Bauart der Ortschaften und ohne
Rücksicht auf die Entfernung der Gebäude unter sich zuläßig.
6) Insoferne nach Vorstehendem die Reparatur, beziehungsweise diestheilweise ober
gänzliche Erneuerung einer nicht feuersicheren Eindeckung zuläßig ist, sind bie
Strohdächer den Schindeldächern gleich zu achten.
7. Wenn über die Frage, ob ein Bauplatz als zu einer der in §. 77 Abs. 1 L.c.
aufgeführten Gegenden gehörig anzusehen ist, sich Anstände ergeben, so ist diese
Frage im vorgeschriebenen Instanzenzuge auszutragen, eventuell kann die Ent-
scheidung des k. Staatsministeriums des Innern erwirkt werden-