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Verkehre mit den einschlägigen Aufsichts= und beziehungsweise Curatel-Behörden bestehende
Ausnahme von der Stempelpflicht sich auch auf jene Schriften erstrecke, welche aus Auftrag
der vorgesetzten Behörde bei den Gerichten eingereicht werden.
Im Einverständnisse mit den kgl. Staatsministerien des Innern und des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten sieht man sich hierdurch veranlaßt, im Interesse nicht
bloß des k. Aerars, sondern auch der betheiligten Verwaltungsorgane selbst unter Bezugnahme
auf die einschlägigen ältern Vorschriften, insbesondere auf .
das Generale vom 3. März 1812
(Geret's V.-S. Bd. 1 S. 86),
die Allerhöchste Entschließung vom 3. August 1820 mit der hlezu in der Finanz-
ministerialentschließtug vom 9. September 1827 gegebenen Erläuterung
· (Döllinger's V.-S. Bd. 19 S. 287 und 288),
die Finanzministerialentschließung vom 4. Juni 1826 Ziff. 1 Abs. 3 und 4
(Döllinger's V.-S. Bd. 19 S. 199),
ferner auf
die Entschließungen des k. Staatsministeriums des Innern vom 28. December 1809,
19. August 1814 und 5. December 1819
(Döllinger's V.-S. Bd. 11 S. 658 und Bd. 12 S. 463—464 Note),
sowie auf
die Finanzministerialentschließung vom 16. Januar 1828
(Geret's V.-S. Bd. 15 S. 14)
daran zu erinnern, daß die Gemeinden und Stiftungen (einschließlich der Wohlthätigkeits-
stiftungen) in ihren privatrechtlichen Angelegenheiten bezüglich der Stempelpflicht den Privat-
personen gleichgestellt sind. U„
Dieß gilt gemäß der letzterwähnten Finanz-Ministerial-Entschließung vom 16. Januar 1828
u. A. namentlich auch von dem schriftlichen Verkehre mit den Hypothekenämtern. Die
deßfallsigen Anmeldungen, Gesuche, Anträge und übrigen Eingaben der Gemeindebehörden,
Stiftungsverwaltungen, Pfarrer oder sonstigen Verwalter kirchlicher Pfründen rc. 2c. in
Hpypothekensachen sind daher, auch wenn sie durch einen Auftrag der Aussichts= oder Curatel-
Behörde veranlaßt sind, im Hinblick auf §. 13 lit. a des Allerhöchsten Regulativs für die
Tax= und Stempelgebühren in Hypothekensachen vom 26. April 1824 (Reg.-Bl. S. 496)