Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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bb. in der Meierei. 
Die ebensodem Verzeichnisse vom 17. Januar 1874 aufgeführten Gegenstände zum 
Gesammtschätzunrth von 6217 fl. 48 kr. 
b. Moventien. 
Die in dergleichen Verzeichnisse aufgeführten zum Gesammtschätzungswerthe von 
16,615 fl. 24 kr. 
c. Capitalien 
zum Nominalbetragon 800 fl. aus einem abgelösten Umgelde. 
C. UI. 
Lurcessionsordnung. 
Nach den Bestiiungen des Testaments des Rittergutsbesitzers und kgl. Kämmerers 
Friedrich Wilhelm Fierrn von Pöllnitz-Frankenberg d. d. Schloß Frankenberg 
den 29. April 1864 ishas Fideicommiß errichtet zu Gunsten dessen dreier Söhne 
1) Theodor Frerr von Pöllnitz, Rittergutsbesitzer und kgl. bayer. Kämmerer 
zu Frankenbe, 
2) Friedrich Freirr von Pöllnitz, Gutsbesitzer zu Ippesheim, 
3) Luitpold Freirr von Pöllnitz, Premierlieutenant im kgl. bayer. Ulanen- 
Regiment Nr. zu Bamberg, 
und deren ehelicher männlier Descendenz, und soll die Succession in das Fideicommiß nach 
* Grundsätzen der agnatch= linealischen Erbfolge und der Primogenitur-Ordnung statt- 
nden. 
Inzwischen ist Friedril Wilhelm Freiherr von Pöllnitz gestorben, und ist daher 
vermoge der angeordneten Ebfolge-Ordnung der unter Ziff. 1 oben aufgeführte Theodor 
Freiherr von Pöllnitz sanmt seinen legitimen Nachkommen zur Erbfolge in das Fidei- 
commiß berufen und auch in gesitz und Genuß desselben bereits eingetreten.
	        
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