Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

§ Ul. 
Fideicommißschulden. 
Auf der Substanz des Fideicommisses haften folgende Fideicommißschulden erster Classe: 
1) 110,500 fl. oder 189,428 JA 57 J mit 4 1/6 Procent vom 31. October 1862 
an verzinsliches und resp. mittelst einer sich gleichbleibenden fünfzigjährigen 
Annuität zu je 5591 fl. 32 kr. oder 9585 X 49 J, zu entrichten je am Ende 
des Jahres, erstmals am 31. December 1863, rückzahlbares Capital an die ka- 
tholische Interkalarfond-Verwaltung für das Königreich Württemberg in Stuttgart 
laut Schuld= und Hypothekenbriefs vom 30. October 1862 mit 11,050 fl. oder 
18,6842/¾ 86 J Caution für etwa rückständige Zinsen-Annuitäten und für alle 
aus dem Darlehensvertrage für die Gläubigerin etwa erwachsenden Kosten. 
2) 20,000 fl. oder 34,285-4 71.J mit 5 Procent vom 1. August 1865 an halb- 
jährig verzinsliches Darlehen des Bankhauses Friedrich Grieninger und Sohn in 
Uffenheim laut Schuld= und Hypothekenbriefs vom 24. Juni 1865 mit 2000 fl. 
oder 3428X 57 Zinsen= und Kosten-Caution. 
S. W. 
Gesondere Hestimmungen. 
1) Der jedesmalige Besitzer des Fideicommisses hat die Verpflichtung, 
a) dem zweitgebornen Sohn des Stifters, dem Gutsbesitzer Friedrich Freiherrn 
von Pöllnitz zu Ippesheim, eine jährliche Aranage von 1200 fl. oder 
2057-4 14 4 in vierteljährigen Raten vorauszahlbar zu entrichten, welche 
Apanage nach dem Tode des Friedrich Freiherrn von Pöllnitz auf dessen 
legitime männliche Descendenz übergeht; 
b) deßgleichen dem dritten Sohne des Stifters, dem Luitpold Freiherrn von 
Pöllnitz, Premierlieutenant im kgl. bayer. Ulanenregiment Nr. 1 zu Bam- 
berg und nach seinem Tode gleichfalls dessen legitimer männlicher Descendenz 
eine Apanage von jährlich 1200 fl. oder 2057.4 14 J in vierteljährigen 
Raten vorauszahlbar zu leisten;
	        
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