Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

.K 33. 351 
Die Mühle darf nur in der Zeit von Morgens sechs Uhr bis Abends acht Uhr benützt 
werden. « ' 
§.6. 
Die Construction der Mühle und der Ort der Aufstellung darf nur mit hauptzollamt- 
licher Genehmigung verändert werden. 
8. 7. 
Die Futterschrotmühlen sind der Ueberwachung der Aufschlag-Bediensteten oder sonst 
besonders obrigkeitlich bestellten Personen unterstellt. (Art. 30 des Ges.) 
Den Ausfsichtsorganen ist der Eintritt in den Betriebsort jederzeit (Art. 41 des Ge- 
setzes) gestattet. 
Zu diesem Zwecke muß dem Ausschlag-Einnehmer des Bezirks ein Schlüssel zum Auf- 
stellungsorte der Mühle behändigt werden. 
g. 8. 
Die Benützung der Futterschrotmühlen ist zu sistiren oder einzuziehen, wenn dadurch das 
Malzaufschlaggefäll gefährdet erscheint, unbeschadet der bei vorkommenden Defraudations- 
oder anderen Straffällen eintretenden richterlichen Aburtheilung. 
§F. 9. 
Die in stets widerruflicher Weise zu ertheilende Genehmigung zur Haltung von Futter- 
schrotmühlen, sowie die Verfügung gemäß vorstehendem §. 8 steht dem Hauptzollamte des 
Bezirkes zu. 
Beschwerden gegen die hauptamtlichen Verfügungen hat die k. Generalzolladministration 
nach kollegialer Berathung zu bescheiden. 
S. 10. 
Wegen Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen, welche vom 
1. Juli l. Is. ab versuchsweise an Stelle der Vorschriften in der Finanz-Ministerial-Ent- 
schließung vom 20. November 1865 (Ergänzungsband zum Finanz-Ministerialblatt vom 
Jahre 1865 S. 80—82) für den Umfang des ganzen Königreichs in Wirksamkeit zu
	        
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