Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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treten haben, wird auf die Art. 75 und 80 Ziff. 8 des Gesetzes über den Malzaufschlag 
verwiesen. « 
München, den 30. Juni 1878. 
v. Riedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath 
Luber. 
  
Bekanntmachung, die Gesuche um die Bewilligung zur Verbringung einer Leiche vom Sterbeorte 
an einen anderen, als den ordnungsgemäßen Ort der Beerdigung betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Im Nachgange zur Bekanntmachung vom 25. April l. Is. (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt S. 273) wird hiemit bekannt gegeben, daß nach einer neuerlichen Mittheilung der 
k. preußischen Regierung auch dem zu Herbesthal, Regierungsbezirk Aachen, wohnenden Bürger- 
meister der Gemeinde Lontzen, Gangolf, die Befugniß zur Ausstellung von Leichenpässen 
und zwar in Ansehung der aus Belgien, beziehungsweise aus Frankreich auf der Eisenbahn- 
Linie Verviers-Aachen nach Preußen überzuführenden Leichen beigelegt worden ist. 
München, den 12. Juni 1878. 
v. Pfeufer. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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