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Art. b.
Die dienstliche Aussicht über den Verwallungsgerichtshof und dessen Mitglieder steht dem
Staatsministerium des Innern in derselben Weise zu, wie dem Staalsministerlum der Justiz
die Aufsicht über das oberste Landesgericht und dessen Mitglieder.
Die Staatsanwaltschaft am Verwaltungsgerichtshofe steht unter der dienstlichen Aufsicht
dez Staatsministeriums des Innern.
Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und der Staatsanwalt-
schaft an demselben erfolgt auf Vorschlag des Gesammtministeriums durch den König.
Art. 6.
Wird die Eintheilung des Gerichtshofes in mehrere Senate erforderlich, so erfolgt die-
selbe, einschließlich der Aufstellung der regelmäßigen Stellvertreter, je auf die Dauer eines
Jahres durch Beschluß des Präsidenten unter Zuziehung des Direktors und des dem Dienst-
alter nach, bei gleichem Dienstalter des der Geburt nach ältesten Mitgliedes. 4
Jedes Mitglied des Gerichtshofes kann mehreren Senaten angehören. Der Direktor
kann dem Senate, dessen Vorstand der Präsident ist, als Mitglied zugetheilt werden.
Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes wird ein
zeitweiliger Vertreter aus den Mitgliedern des Gerichtshofes durch den Präsidenten bestellt.
Ist die genügende Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, so findet die Bestimmung
in Art. 1 Abs. 3 Anwendung.
« Art. 7.
Der Verwaltungsgerichtshof bildet die oberste Instanz in Verwaltungsrechtssachen.
Er ist nach Maßgabe der hierüber bestehenden oder zu erlassenden Gesetzesbestimmungen
berufen, in denjenigen Fällen, in welchen ein Beamter wegen der in Ausübung seines Amtes
oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen strafrechtlich
oder cidvilrechtlich verfolgt werden soll, die Vorfrage zu entscheiden, ob der Beamte sich
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden
Amtshandlung schuldig gemacht hat.
Art. 8.
Verwaltungsrechtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind alle bestrittenen Rechtsansprüche
und Verbindlichkeiten in nachbenannen Angelegenheiten:
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