M 38. 375
Art. 9.
Soweit in den Fällen der Ziffer 1, 2, 4, 5, 7, 9, 13, 16, 17, 20, 21, 24, 25,
27, 31, 32, 33, 36, 37, 39 und 40 des Art. 8 nach den bestehenden Gesetzen oder Verord-
nungen die Distriktsverwaltungsbehörden zur Entscheidung in erster oder zweiter Instanz
berufen sind, geht die Berufung gegen deren Entscheidungen unmittelbar an den Ver-
waltungsgerichtshof.
In allen übrigen Fällen kann die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof nur gegen
Entscheidungen der Kreisregierungen, Kammern des Innern, ergriffen werden.
Soweit die Reichsgesetze nicht entgegenstehen, ist diese Berufung auch in denjenigen
Fällen zulässig, in welchen eine Berufung an die dritte Instanz bisher gesetzlich aus-
geschlossen war.
Art. 10.
Der Verwaltungsgerichtshof ist außer den in Art. 8 erwähnten Fällen zur letztinstanziellen
Bescheidung von Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der Kreisregierungen,
Kammern des Innern oder der Finanzen, des Oberbergamtes oder der Generalzolladmini-
stration in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1) Verfügungen in Distriktsangelegenheiten, wenn wegen Auferlegung gesetzlich nicht
begründeter Lasten oder wegen gesetzwidriger Vertheilung der Distriktslasten Beschwerde
geführt wird.
Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht über Gemeindeangelegenheiten, wenn
von einer Gemeinde behauptet wird, daß durch solche Verfügungen das ihr gesetzlich
zustehende Selbstverwaltungsrecht verletzt oder daß ihr eine gesetzlich nicht begründete
Leistung auferlegt sei.
Verfügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht auf die Verwaltung des Kirchen-
vermögens, der kirchlichen Stiftungen und der Kirchengemelnde-Angelegenheiten, wenn
von dem einschlägigen Verwaltungsorgane oder von der Kirchengemeinde behauptet
wird, daß dem Kirchenvermögen, einer kirchlichen Stiftung oder der Kirchengemeinde
eine rechtlich nicht begründete Leistung auferlegt oder daß eine von der Aufsichts-
behörde als rechtlich unzulässig beanstandete Ausgabe rechtlich statthaft sel.
4) Rechtsverhältnisse der nicht zu einem Gemeindeverband gehörigen Markungen, soweit
nicht Verwaltungsrechtssachen in Frage stehen.
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