378
30) Stempelpflicht auf dem Gebiete der nicht streitigen Rechtspflege, sowie der inneren,
dann der Polizei= und Finanzverwaltung, so weit nicht Defraudationsfälle vorliegen.
31) Verbindlichkeit zur Entrichtung einer Gebühr für das Halten von Hunden.
Art. 11.
Wenn Aenderungen im Bestande von Gemeinden, Distrikten, Kreisen oder Schulverbänden
eintreten und sich die Betheiligten über die Theilung oder Auseinandersetzung des Gemeinde-,
Distrikts-, Kreis= oder Schuloermögens, oder über die Rechte und Pflichten in Bezug auf
bestehende Anstalten nicht gütlich zu einigen vermögen, so tritt in letzterer Beziehung schieds-
richterliche Entscheidung ein.
Diese steht zu:
1) einer von dem kgl. Staatsministerium des Innern delegirten Kreisregierung, Kammer
des Innern, in denjenigen Fällen, in denen eine Gemeinde, welche einer Krei-
regierung unmittelbar untergeordnet ist, eine Distrikts= oder Kreisgemeinde betheiligt
erscheint; «
2) einem von der vorgesetzten Kreisregierung delegirten Bezirksamte in allen übrigen Fällen.
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung, beziehungsweise — in den Fällen der Ziffer 2—
des Bezirksamtes findet Berufung an den Verwaltungsgerichtshof statt, welcher in letzter
Instanz entscheidet.
Art. 12.
Was in Art. 8, 10 und 11 bezüglich der Gemeinden bestimmt ist, gilt auch von den
zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften in ihren Verhältnissen unter sich, zur Gemeinde
und zu den Ortsangehörigen.
*“
Art. 13.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich nicht
4) auf Rechtssachen, welche vor die Civil= oder Strafgerichte gehören,
2) auf vorsorgliche Maßregeln, dann auf administrative Aussprüche, welche unter dem
gesetzlichen Vorbehalte der Zuständigkeit der Gerichte erfolgen,
3) auf Angelegenheiten und Fragen, in welchen die Verwaltungsbehörden nach ihrem
Ermessen zu verfügen berechtigt sind.