Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Steht ein zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gehöriger Gegenstand 
mit einem bei dem Gerichtshofe anhängigen im Zusammenhang, so wird dadurch die Be- 
fugniß des Gerichtshofes, seine Zuständigkeit auf den ersteren Gegenstand auszudehnen, nicht 
begründet, auch wenn dieser in denselben Akten behandelt ist. 
Art. 14. 
Der Verwaltungsgerichtshof hat innerhalb seiner Zuständigkeit die Rechtmäßigkeit des 
Verfahrens zu prüfen und alle Umstände zu würdigen, welche auf die Feststellung der im 
Streit befangenen Rechte und Verbindlichkeiten Bezug haben. 
Er erkennt über die Zuständigkeit und verweist die Sache erforderlichen Falles an die 
zuständige Verwaltungsbehörde. 
Art. 15. 
Beschlüsse in Angelegenheiten, welche nach Art. 8 zur Zuständigkeit des Verwaltungs- 
gerichtshofes gehören, sowie Beschlüsse dieses Gerichtshofes in Gegenständen der Art. 10 und 
11 können nicht von Oberaufsichtswegen durch die Ministerien aufgehoben werden. Die Zustän- 
digkeit der letzteren in Fragen des freien administrativen Ermessens wird durch diese Be- 
stimmung nicht berührt. 
II. Von dem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 16. 
Das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen bemißt sich zunächst nach den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes. 6 
Soweit hiemit die in einzelnen Landesgesetzen enthaltenen besonderen Vorschriften nicht 
im Widerspruche stehen, kommen dieselben auch ferner in Anwendung. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze 
Vollzugsvorschriften zu dem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen zu erlassen. 
Nach dem Inslebentreten des Gesetzes ist der Verwaltungsgerichtshof vor Erlaß solcher 
Vollzugsvorschriften mit seinem Gutachten zu hören. 
Die vor jenem Zeitpunkte erlassenen Vollzugsvorschriften sind innerhalb eines Jahres, 
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