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Die Behörden sind ferner befugt, mehreren im gleichen Interesse Betheiligten die Be-
stellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten aufzutragen und im Weigerungsfalle einen solchen
von Amtswegen auf Kosten der Säumigen aufzustellen.
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, die Befugniß zur Uebernahme einer Vertretung
vor den einzelnen Instanzen näher zu regeln.
Art. 20.
Die Feststellung des Sachverhaltes in Verwaltungsrechtssachen erfolgt von Amtswegen.
Zeugen und Sachverständige werden eidlich vernommen.
Bei Streitigkeiten von geringerem Werthe kann jedoch mit Zustimmung der Betheiligten
von der Eidesabnahme Umgang genommen werden.
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgesellschaft,
welcher der Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gesetzlich gestattet
ist, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft abgibt.
Sind Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allge-
meinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen,
sowie hinsichtlich der Folgen der Weigerung, dann bezüglich der Zulässigkeit der Beeldigung
kommen die Bestimmungen der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich entsprechend zur
Anwendung.
Eidliche Bestätigungen der Betheiligten zum Zwecke der Beweisführung finden nur in-
soferne statt, als besondere Gesetze dieselben zulassen.
Art. 21.
Bei Fällung der nach durchgeführtem Beweisverfahren zu erlassenden Entscheidung haben
die Behörden, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, das Ergebniß der Beweis-
aufnahme nach freier Ueberzeugung zu würdigen.
Jeder Endbescheid, sowie jeder Zwischenbescheid, gegen welchen auf Grund besonderer
gesetzlicher Bestimmung selbständig Beschwerde erhoben werden kann, ist mit Entscheidungs-
gründin zu versehen.
Mit jedem Endbescheid ist ein Beschluß über den Kostenpunkt nach Maßgabe der be-
stehenden Gesetze zu verbinden.