Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Zu dieser Verhandlung sind die Betheiligten oder deren Bevollmächtigte, vorbehaltlich 
der Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 und unbeschadet der in einzelnen Gesetzen vorgeschriebenen 
besonderen Rechtsnachtheile, mit dem Eröffnen zu laden, daß im Falle ihres Nichterscheinens 
nach Lage der Sache erkannt werden würde. 
Art. 28. 
Bei den mündlichen Verhandlungen kann die Oeffentlichkeit zugelassen werden, soferne 
nach dem Ermessen des Beamten die Wahrung der Sittlichkeit oder des öffentlichen Wohles 
nicht entgegensteht. 
Art. 29. 
Das Ergebniß der mündlichen Verhandlungen über den Sachverhalt ist zu Protokoll 
zu nehmen und von den Betheiligten anerkennen zu lassen; dabel ist auszuscheiden, was von 
den Betheiligten als feststehend anerkannt wird und was sie bestreiten, mit Angabe von 
Gründen und Beweismitteln. 
Art. 30. 
Die für die Beschlußfassung der Magistrate erforderlichen vorbereitenden Verhandlungen 
sind, soweit thunlich, durch ein rechtskundiges Magistratsmitglied zu pflegen. 
Bei der Beschlußfassung hat, soweit thunlich, ein rechtskundiges Magistratsmitglied 
Vortrag zu erstatten. Dieselbe kann in Senaten erfolgen, welche mit Einschluß des Vor- 
sitzenden aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen haben. 
Art. 31. 
In denjenigen Fällen, in welchen die Kreisregierungen, Kammern des Innern, als erste 
Instanz zu entscheiden haben, sind die erforderlichen Vorerhebungen durch die damit zu be- 
auftragenden Distriktsverwaltungsbehörden zu pflegen, soferne nicht durch besondere Gesetze 
etwas Anderes bestimmt ist. 
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, entscheiden in Verwaltungsrehtssache 
durch Senate, welche mit Einschluß des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen. 
Die Zuständigkeit dieser Senate erstreckt sich auch auf Fragen des freien administrativen 
Ermessens, welche sich in den durch Art. 8 als Verwaltungerechtssachen erklärten Angelegen- 
heiten überhaupt ergeben.
	        
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