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Zu dieser Verhandlung sind die Betheiligten oder deren Bevollmächtigte, vorbehaltlich
der Bestimmung in Art. 19 Abs. 2 und unbeschadet der in einzelnen Gesetzen vorgeschriebenen
besonderen Rechtsnachtheile, mit dem Eröffnen zu laden, daß im Falle ihres Nichterscheinens
nach Lage der Sache erkannt werden würde.
Art. 28.
Bei den mündlichen Verhandlungen kann die Oeffentlichkeit zugelassen werden, soferne
nach dem Ermessen des Beamten die Wahrung der Sittlichkeit oder des öffentlichen Wohles
nicht entgegensteht.
Art. 29.
Das Ergebniß der mündlichen Verhandlungen über den Sachverhalt ist zu Protokoll
zu nehmen und von den Betheiligten anerkennen zu lassen; dabel ist auszuscheiden, was von
den Betheiligten als feststehend anerkannt wird und was sie bestreiten, mit Angabe von
Gründen und Beweismitteln.
Art. 30.
Die für die Beschlußfassung der Magistrate erforderlichen vorbereitenden Verhandlungen
sind, soweit thunlich, durch ein rechtskundiges Magistratsmitglied zu pflegen.
Bei der Beschlußfassung hat, soweit thunlich, ein rechtskundiges Magistratsmitglied
Vortrag zu erstatten. Dieselbe kann in Senaten erfolgen, welche mit Einschluß des Vor-
sitzenden aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen haben.
Art. 31.
In denjenigen Fällen, in welchen die Kreisregierungen, Kammern des Innern, als erste
Instanz zu entscheiden haben, sind die erforderlichen Vorerhebungen durch die damit zu be-
auftragenden Distriktsverwaltungsbehörden zu pflegen, soferne nicht durch besondere Gesetze
etwas Anderes bestimmt ist.
Die Kreisregierungen, Kammern des Innern, entscheiden in Verwaltungsrehtssache
durch Senate, welche mit Einschluß des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern bestehen.
Die Zuständigkeit dieser Senate erstreckt sich auch auf Fragen des freien administrativen
Ermessens, welche sich in den durch Art. 8 als Verwaltungerechtssachen erklärten Angelegen-
heiten überhaupt ergeben.