Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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werden die Betheiligten mit ihren Erinnerungen und Anträgen gehört, und die etwa erfor- 
derlichen Beweisaufnahmen vollzogen. 
Ueber den Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung wird durch einen 
vereideten Schriftführer ein Protokoll aufgenommen. 
Der Senat kann erforderlichen Falles die Vervollständigung des Beweismateriales an- 
ordnen und die Sitzung zu diesem Zwecke vertagen, oder die Aufhebung des Verfahrens 
wegen wesentlicher Mängel desselben von der Zeit des eingetretenen Beschwerdegrundes an 
aussprechen und die geeignete Sachinstruktion und Beschlußfassung verfügen. 
Auf Grund des erhobenen Sachverhaltes und Beweismateriales ist der Senat auch 
zum Nachtheile des Beschwerdeführers zu erkennen berechtigt. 
Die Berathung und Abstimmung über die zu fassenden Beschlüsse erfolgt, wenn thunlich, 
unmittelbar nach Schluß der äöffentlichen Verhandlung. Die Beschlüsse sind öffentlich zu 
verkünden. Kann die Verkündung nicht sofort stattfinden, so hat sie an einem sogleich an- 
zuberaumenden und bekannt zu gebenden Termine zu geschehen, welcher nur aus einem beson- 
deren Anlasse über eine Woche hinaus verlegt werden darf. 
Art. 37. 
Bezüglich der Berathung und Abstimmung im Senate der Kreisregierung kommen bei 
allen Entscheidungen, sowohl in geheimer Sitzung, als auf Grund öffentlicher und mündlicher 
Verhandlung, die Bestimmungen der §§ 194 bis 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das 
Deutsche Reich vom 27. Januar 1877 zur Anwendung. 
Art. 38. 
Bei der Berathung und Abstimmung des Senates darf, unbeschadet der Bestimmung in 
§ 195 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich, der zur Sitzung bei- 
gezogene Protokollführer nicht anwesend sein. 
Art. 39. 
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes erfolgen, sowelt nicht gesetzlich etwas 
Anderes bestimmt ist, durch Senate, welsche mit Einschluß des Vorsiczenden aus fünf Mit- 
gliedern bestehen.
	        
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