A4388. 387
Art. 40.
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet auf Grund des von den Vorinstanzen erhobenen
Sachverhaltes; eine Beweisaufnahme findet vor demselben nicht statt.
Dem Gerichtshofe bleibt jedoch unbenommen, die Vervollständigung des Beweismateriales
durch die Vorinstanzen zu veranlassen, technische Obergutachten zu erholen und Sachpverständige,
welche dieselben verfaßt oder bei deren Abfassung mitgewirkt haben, zur öffentlichen Sitzung
beizuziehen.
Sind auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen die Erinnerungen anderer Be-
hörden vor der Beschlußfassung zu erholen, so hat dieß nach Anordnung des Präsidenten
zu erfolgen.
Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in dritter Instanz und wird die Beschwerde ver-
worfen, so kann der Beschwerdeführer, wenn ihm Muthwille zur Last fällt, in eine Geld-
strafe bis zu 200 -X verurtheilt werden.
Art. 41.
Jede beim Verwaltungsgerichtshofe eingelaufene Beschwerde ist einem Referenten zuzu-
theilen, welcher im Benehmen mit dem Staatsanwalte unter Würdigung der in der Be-
schwerde etwa enthaltenen Bemängelungen zu prüfen hat, ob eine Ergänzung des Sachver-
haltes oder des Beweismateriales erforderlich ist.
Einigen sich dieselben, so ist sofort das Erforderliche durch Verweisung in die öffentliche
Sitzung oder Anordnung der Ergänzung zu verfügen; außerdem hat der zuständige Senat
in geheimer Sitzung über das Erforderniß einer Ergänzung zu beschließen.
In Uebrigen finden die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 1 und 2, dann der Art. 33
bis 38 Anwendung.
Art. 42.
Der Staatsanwalt oder sein Vertreter hat das Recht, bei jeder zur Verhandlung
kommenden Sache mit seiner Aeußerung gehört zu werden; ebenso vor jeder Beschlußfassung
des Verwaltungsgerichtshofes, welche über die Ausschließung oder Ablehnung eines Mit-
gliedes des Verwaltungsgerichtshofes oder gemäß Art. 41 letztem Absatz über eine Beschwerde
der in Art. 32 Abs. 1 und 2 gedachten Art erfolgt.
Bei der Berathung und Abstimmung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Staatsan-
walt nicht anwesend sein.
71°.