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Mitteln in Vollzug zu setzen, welche zum Vollzuge rechtskräftiger Urtheile in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gegeben sind.
Inwieferne hiebei eine Mitwirkung der Gerichte stattzufinden hat, bemißt sich nach den
besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Die Zwangsvollstreckung obliegt, vorbehaltlich besonderer gesehlicher Vorschriften, den
Distriktsverwaltungsbehörden, welche sich hiebei sowohl ihrer eigenen Vollzugsorgane, als der
Gerichtsvollzieher bedienen können.
Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse, welche die Zwangsvollstreckung betreffen,
werden im verwaltungsrechtlichen Instanzenzuge beschieden.
V. Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
Art. 47.
Bei Abtretungen und Belastungen für Zwecke der Landesvertheidigung wird die Frage
des gemeinen Nutzens und der zur zweckmäßigsten Verwirklichung des Unternehmens noth-
wendigen Eigenthumsabtretung oder Belastung durch Beschluß des Gesammtstaatsministeriums
entschieden.
Art. 48.
Art. 28 des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, erhält
folgende Fassung:
Als Distriktsstraßen sollen nur jene Straßen erklärt werden, welche einen
über die nachbarliche Verbindung einzelner Gemeinden erheblich hinausgehenden
Verkehr zu vermitteln bestimmt oder geeignet sind.
Bel eingelegtem Widerspruche des Distriktsrathes entscheidet in erster Instanz
in kollegialer Berathung die Kreisregierung, Kammer des Innern, in zweiter
und letzter Instanz das zuständige Staatsministerium, vorbehaltlich des Art. 10
Ziff. 1 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen.
Art. 49.
Wenn bei Angelegenheiten, welche im gegenwärtigen Gesetze behandelt sind, in ein und
derselben Entscheidung einer unteren Instanz gleichzeitig Fragen erledigt werden, welche zur