Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Zuständigkeit verschiedener Oberbehörden gehören, so sind die an die beiderseitigen Oberbe- 
hörden zu ergreifenden Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist einzureichen. 
Ist nur ein Betheiligter in der Sache vorhanden, so hängt es von dessen Antrage ab, 
an welche Oberbehörde die Akten zunächst zur Entscheidung einzusenden sind. In Ermangelung 
eines solchen Antrages, oder wenn mehrere Betheiligte vorhanden sind, entscheidet zunächst 
der Verwaltungsgerichtshof. 
Art. 50. 
Bis zur weiteren gesetzlichen Regelung gelten in Ansehung der Kompetenzkonslikte 
zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe, den Verwaltungsbehörden und den Gerichten die nach- 
stehenden Vorschriften: 
1) Die in dem Gesetze vom 28. Mai 1850, die Kompetenzkonflikte betreffend, ent- 
haltenen Bestimmungen über die Kompetenzkonflikte zwischen Gerichts= und Verwaltungs- 
behörden gelten auch in Bezug auf die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und 
dem Verwaltungsgerichtshofe. 
In den zur Entscheidung dieser Konflikte nach Art. 1 des Gesetzes vom 
28. Mai 1850 berufenen Senat haben für diese Fälle an Stelle der daselbst be- 
zeichneten höheren Verwaltungsbeamten drei Räthe des Verwaltungsgerichtshofes, und 
zwar die dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter die der Geburt nach ältesten, 
einzutreten. 
2) Nimmt der Staatsanwalt am Verwaltungsgerichtshofe wahr, daß in einer Sache 
oder Frage, welche zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehört, die Entscheidung 
des Verwaltungsgerichtshofes angerufen wurde, so hat derselbe vor der Verhandlung 
der Sache bei dem Verwaltungsgerichtshofe zunächst die Erlassung einer auf die 
Kompetenzfrage beschränkten Vorentscheidung zu beantragen, welche in öffentlicher 
Sitzung unter Ladung der Betheiligten stattfindet. 
Erklärt sich der Verwaltungsgerichtshof für zuständig, so hat der Staatsanwalt, 
falls er gleichwohl die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für gegeben erachtet, 
sogleich dem einschlägigen Ministerium Anzeige zu erstatten, welches befugt ist, 
binnen vierzehn Tagen, von der Verkündung des Beschlusses in öffentlicher Sitzung 
an gerechnet, den Kompetenzkonflikt anzuregen.
	        
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