Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Gesetz, die Verwendung der durch das Reichsgesetz vom 29. April 1878 aus den Ersparnissen 
an den von Frankreich für die deutschen Occupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldem 
an Bayern überwiesenen Summe betr. 
Cndwig l. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmug 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordna, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die durch Artikel III des Reichsgesetzes vom 29. April 1878, betreffend die Ersparnisse 
an den von Frankreich für die deutschen Occupationstruppen gezahlten Verpflegungsgelbem 
an Bayern zur eigenen Verwaltung überwiesene Summe von 613,500 „A wird dem 
Militär-Wittwen= und Waisenfonde als einmaliger Zuschuß zur Erhöhung seines Stamm- 
kapitals zugewendet. 
Die Zinsen werden bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung ebenfalls zur Vermehrung 
des Stammkapitals bestimmt. 
Gegeben in Hohenschwangau, den 8. August 1878. 
Ludwig. 
v. pfrehschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der General-Serretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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