Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Zugleich ermächtigen Wir Unser Kriegs-Ministerium: 
a) soweit nach den Vorschriften der Instruction Vorspannleistungen durch Vermittelung 
der Gemeinden nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wegen Befriedigung 
der Ansprüche auf Gewährung der Beförderungsmittel beziehungsweise der Geld- 
abfindung an Stelle derselben die nöthigen Bestimmungen zu treffen; 
b) zum Zwecke der Erleichterung der Gestellungspflichtigen den zur Entnahme von 
Vorspann berechtigten Truppentheilen, Officieren, Beamten rc. behufs Selbst- 
beschaffung des zuständigen Vorspannes eine Geldvergütung nach den auf Grund 
des § 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom Bundesrath festgestellten Sätzen zu gewähren. 
Gegeben zu Elmau, den 28. August 1878. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Gs. Pappenheim. u. Pfistermeister, Staaterath. v. Dillis, Statsrath. 
Auf Königlich Aller höchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung, 
Sixt Major z. D.
	        
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