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hergerichtet sein, soweit sich dies ohne Aufwendung besonderer Kosten seitens der Gestellungs-
pflichtigen bewirken läßt. »
Hinsichtlich des Umfanges, in welchem die auf Märschen, in Lagern oder in Canton-
nirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht Vorspannleistungen in Anspruch zu
nehmen befugt sind, gelten, vorbehaltlich der allgemeinen Voraussetzungen, von welchen das
Gesetz die Befugniß abhängig gemacht hat, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen, nach-
folgende Besiimmungen:
a. Für Garnison-Veränderungen.
Es sind den Truppen die zur seldmäßigen Bespannung ihrer Fahrzeuge erforderlichen,
angeschirrten Vorlegepferde zu stellen.
Außerdem haben zu beanspruchen: jedes Bataillon beziehungsweise jede Abtheilung ein
zweispänniges Fuhrwerk, sowie jedes Cavalerie-Regiment zwei zweispännige Fuhrwerke zur
Fortschaffung der Geschirre, des Gepäcks u. s. w.
b.#Für alle sonstigen Märsche geschlossener Truppenthelle.
Ein Divisions-Commando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison von zwei
bis sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige
Fuhrwerke zu beanspruchen.
Die übrigen Commandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit
aus der Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. Ebenso die Bataillons-
stäbe, die Abtheilungsstäbe der Feldartillerie: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und solange als die Truppen etwa ihre
Feldfahrzeuge, einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck und Bagage, mit
sich führen.
Geschlossene Abtheilungen desgleichen:
in der Stärke von 5 Escadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Compagnien, Escadrons oder Batterien zwei zwel-
spännige Fuhrwerke; ·