Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Dieser An- 
spruch tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Officier einzuquartierende Truppen- 
theil zwar nur einen Ort belegt, dieser Letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über 
2 km von einander entfernt sind. Die Entnahme des zweiten Fuhrwerks ist jedoch auf 
diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die zurückzulegende Gesammtentfernung über 45 km 
hinausgeht; andernfalls ist das erste Fuhrwerk bei Ausführung der dem Fourier-Officier 
obliegenden Geschäfte weiter zu benutzen. 
Werden Officiere, Aerzte und Zahlmeister oder deren Stellvertreter während der Uebun- 
gen oder bei Zusammenziehungen innerhalb des Cantonnementsbezirks versetzt oder abcom- 
mandirt und haben sie zu diesem Behuf für ihre Person Wege von einem Cantonnementsort 
in einen anderen oder zum Bivouak zurückzulegen, so darf in Fällen, in welchen Reisekosten 
nicht gewährt werden, bei einer Entfernung von mehr als 2 km und bei einer Abwesenheits- 
dauer aus dem eigenen Cantonnementsorte über 24 Stunden zur Fortschaffung der Effecten 
ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden, soweit die Mitbenutzung eines 
anderweit dienstlich gestellten Fuhrwerks nicht möglich ist. 
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche 
von Kranken in Cantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein 
einspänniges Fuhrwerk zu stellen. 
Zum Transport von Officieren, im Officiersrang stehenden Aerzten und oberen 
Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen rc. erkrankt sind, 
kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff= oder Postbeförderung nicht angängig ist, bis zum 
nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den Transport mehrerer erkrankter Osfi- 
ciere 2c. handelt, für je zwei ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Unter- 
officiere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren nur dann 
gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung des Gepäcks 2c. be- 
stimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wem 
der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt, und ihre Beförderung auf mit 
Gepäck 2c. belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder 
endlich, wenn die Kranken nach einem seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. 
In solchen Fällen sind für 
1 bis 2 Kranke ein einspänniges,
	        
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