Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

3 bis 5 Kranke ein zweispänniges, 
6 bis 8 Kranke zwei zweispännige 
Fuhrwerke zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit es 
ohne deren Ueberlastung (siehe unter d) angänglich ist, auch mit einer größeren Zahl von 
Personen besetzt werden. 
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons 
und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände kann nach Maßgabe der vor- 
geschriebenen Belastungsgrenzen (unter d) Vorspann in Anspruch genommen werden. 
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere und Meß- 
geräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden 
3. Zu I Ziffer 3 ist als vorletzter Absatz einzuschalten: 
Als ortsübliche Preise (§. 5 Absatz 1 des Gesetzes) sind für diejenigen Orte, in welchen 
kein Marktverkehr statifindet, die zuletzt veröffentlichten Preise des Hauptmarktortes des Lie- 
serungsverbandes (§. 9 Ziffer 3 des Gesetzes) anzunehmen 
und als Schlußsatz: 
Darüber, daß der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden, hat der Gemeinde- 
vorstand eine mit der bezüglichen Liquidation vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde beizubringen. 
4. Zu 1 Ziffer 6 ist zwischen dem dritten und vierten Absatz einzuschalten: 
Vorbehaltlich des Nachweises der Nothwendigkeit eines größeren Zeitaufwandes ist für 
die Rückkehr eine Stunde auf je 6 km Entfernung und für die Fütterung außerdem eine 
Stunde in Anrechnung zu bringen. Erfolgt die Entlassung des Fuhrwerks nicht am Stel- 
lungsorte, so ist die Entfernung zwischen dem Entlassungsorte und dem Wohnorte abzüglich 
der Entfernung von diesem nach dem Stellungsorte bei Bemessung der Leistung als Strecke 
für den Rückweg in Ansatz zu bringen. Ist die Entfernung vom Wohnorte zum Stellungs- 
orte größer als diejenige vom Entlassungsorte zum Wohnorte, so ist der Nückweg bei Be- 
messung der Leistung überhaupt nicht in Ansatz zu bringen. 
Bei Berechnung der Vergütung für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte 
(§. 9 Ziffer 1 Absatz 1 des Gesetzes) ist die räumliche Entfernung beider Orte von einander 
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