Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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die Grundlage für die Erwägungen der Commission, sind jedoch für deren Beschlüsse nicht 
maßgebend. Bei Feststellung der Vergütung hat jedes Mitglied der Commission seine Stimme 
nach gewissenhafter Ueberzeugung so abzugeben, daß dem Beschädigten zwar eine ausreichende Schad- 
loshaltung zu Theil wird, daß jedoch unberechtigte Forderungen keine Berücksichtigung finden. 
Die Feststellung der Vergütung hat möglichst bald nach Entstehung des Schadens statt- 
zufinden. · 
JnFällenderJnanspruchnahmevonGrundstückenfürLager,Exerzirplätzeoberzu 
den Schießübungen der Infanterie und Jäger im Terrain, hat auf Antrag der Militär- 
Verwaltung eine Besichtigung der ausgewählten Grundstücke und ihres Fruchtzustandes durch 
die zur Feststellung der Vergütung zu berufende Commission schon vor der Benützung der 
Grundstücke stattzufinden, um für die spätere Abschätzung der entstehenden Schäden eine 
möglichst vollständige und zuverlässige Grundlage zu gewinnen. 
Zu dem Schätzungstermine sind die Betheiligten zuzuziehen. 
Bei der Verhandlung sind die Mitglieder der Commission zunächst über ihre Obliegen- 
heiten zu belehren und im Besonderen darauf hinzuweisen, daß es ihre Pflicht ist, die In- 
teressen der Staatscasse, sowie diejenigen der Entschädigungsberechtigten mit gleicher Unpar- 
teilichkeit zu wahren. Im Besonderen sind dieselben darauf aufmerksam zu machen, daß bei 
Feststellung der Entschädigungsbeträge ebensowohl der Werth der den Interessenten verblei- 
benden Früchte und Nutzungen, als die etwaigen Ersparnisse an Wirthschaftskosten in Anrech- 
nung zu bringen sind. 
Sodann ist zu prüfen, inwieweit die angemeldeten Beschädigungen in der That durch 
die Truppenübungen entstanden sind. Insoweit letzteres der Fall ist, hat die Commission 
solche Entschädigungsforderungen der Betheiligten, welche von ihr als angemessen befunden 
werden, im Wege der Einigung ohne Weiteres zuzugestehen. Um das Zustandekommen einer 
Einigung zu erleichtern, hat die Commission die Beschädigten nöthigenfalls über die Grund- 
sätze für eine zutreffende Abschätzung ihrer Verluste zu belehren. Insoweit von den Bethei- 
ligten keine bestimmten oder zu hohe Forderungen gestellt werden, hat die Feststellung der 
Vergütung auf Grund förmlicher Abschätzung einzutreten. 
Die Ergebnisse der Verhandlung sind in eine Nachweisung nach dem unter E anliegen- 
den Schema einzutragen. 
Zur Erleichterung des Schätzungsverfahrens ist, falls es sich um die Feststellung von 
Schäden für eine größere Zahl gleichartig bestellter kleiner Ackerstücke handelt, eine Classen-
	        
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