Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

M 41. 421 
eintheilung des Vodens nach seiner Ertragsfähigkeit, nach der Art seiner Bestellung und nach 
dem Zustande der darauf vorhandenen Feldfrüchte vorzunehmen und hiernach für jede Classe 
der nach Maßgabe der beschädigten Flächen zu gewährende Entschädigungsbetrag festzustellen. 
Das über die Verhandlung aufzunehmende Protocoll muß namentlich angeben: 
1. die Veranlassung und den Gegenstand der Verhandlung, 
2. welche Personen der Verhandlung beigewohnt haben, 
3. in welcher Weise die Sachverständigen verpflichtet worden, 
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden; im Besonderen, 
welche Hilfsmittel (Cataster, Karten r2c.) zur Bestimmung der Flächengrößen 
gedient haben und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden, 
5. welche Beträge im Wege der Einigung und welche auf Grund förmlicher Ab- 
schätzung festgestellt worden sind; 
auch ist in dasselbe aufzunehmen: 
6. die Versicherung der Commission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermit- 
telten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, welche gesetzlich 
nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre. 
Auf Grund der Verhandlungen hat der Regierungs-Commissär eine Entschädigungs- 
Liquidation nach dem unter F anliegenden Schema anzufertigen und dieselbe mit den Ver- 
handlungen der betreffenden Intendantur einzusenden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt 
etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, erwirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppen- 
befehlshabers (commandirenden Generals, Divisions-Commandeurs, Artillerie-Inspecteurs rc.) 
darüber: 
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck der Truppen- 
übung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher Niemandem zur Last salle, 
weist sodann den liquiden Betrag an und benachrichtigt gleichzeitig den Regierungs-Commissär 
behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge. 
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu 
beschleunigen. 
Den Sachpverständigen sind zu gewähren: 
a) an Tagegeldern 9—¾“ für den Tag; 
b) ein Aversum von 4 J4 50 täglich für Zurücklegung der Wege auf den 
einzelnen Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft stattfindet;
	        
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