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e) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier zu
Nachtquartier behufs Ausführung des Abschätzungsgeschäfts an Fuhrkosten bei
Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für das ku 13 — und sür
jeden Zu- und Abgang 3 X, sowie auf dem Landwege für das km 54.J .
Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Intendantur durch den
Regierungs-Commissär vorgelegt. Derselbe hat die Liquidationen über die Reisen zum Nacht-
quartier mit einer Bescheinigung dahin zu versehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu
welchem die Reise liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschästes beziehungsweise ei
geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Wesse
wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschät-
ungs-Commission nach dem Ermessen der betheiligten Militärverwaltung in der Weise ver-
einfacht werden, daß die Militärverwaltung bei derselben gar nicht, oder nur durch einen
Officier oder einen Militärbeamten vertreten wird.
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Commission vereinfacht werden, wenn
das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke bereits beendigt ist und noch
nachträglich aber innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Inter=
essenten des Bezirks angemeldet werden.
C. Die Districtsraths-Ausschüsse, in unmittelbaren Städten die Magistrate, haben ge-
eignete Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig wer-
denden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im Voraus zu bestimmen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten, daß die Wahl
nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach Charakter, Lebensstellung und
Erfahrung genügende Gewähr für eine unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer
Obliegenheiten bieten.