Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Wollen die betheiligten keine bestimmten Entschädigungsforderungen stellen, 
so bleibt Colonne 6 a unansgefüllt. 
In gleicher Weise hat die zuständige Civilbehörde dem selbstständigen 
Gutsbezirk gegenüber zu verfahren. 
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande beziehungsweise der 
zuständigen Civilbehörde der Abschätzungs-Commission bei ihrem Eintresfen 
zur Prüfung und weiteren Ausfüllung vorzulegen. Der Ortsvorstand muß 
beim Schätzungstermine auwesend sein. 
Haben die Abschätzungen nur geringen Umfang oder sind nur wenige In- 
teressenten betheiligt, so ist die Nachweisung entbehrlich, jedoch müssen dann 
die entsprechenden Angaben aus dem Protokoll zu entnehmen sein. 
3. Für Abschätzungen, auf welche dies Schema nicht ohne Weiteres paßt, ist 
ein entsprechendes Schema zu entwersen. 
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