Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Anmerkung. 1. Die Rubriken 1, 2, 3 sind dieselben wie in Beilage E; die Geldbeträge in 
Spalte 4 müssen mit denen in der Verhandlung übereinstimmen. 
2. Die Ausfüllung der Spalte 5 erfolgt erst bei Auszahlung der Entschädigungs- 
beträge. » 
Reicht der Raum der Spalte 5 für die Quittirung der Beschädigten 
nicht aus, so ist besondere Quittung beizubringen.
	        
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