Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

ch= und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
/ 42. 
München, den 30. September 1878. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 25. September 1878, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. — Hosdienst-Nachricht. — 
Kirchliche Dienstes-Nachrich: Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer 
fremden Decoration. — Tiell= Verleihung. 
  
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 13. October 1877, Maßregeln gegen 
die Rinderpest betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 45) wird die Einfuhr von 
Schafen und Ziegen aus Oesterreich= Ungarn nach Bayern unter folgenden Bedingungen 
gestattet: 
1) Die Einfuhr darf nur an den von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, 
bestimmten Eintrittsorten stattfinden. 
2) An den Eintrittsorten muß durch amtlich beglaubigte Zeugnisse nachgewiesen 
werden, daß das Vieh am Abgangsorte gesund verladen worden ist, dann daß 
an dem Orte selbst und in einem Umkreise von 35 Kilometer um denselben die 
Rinderpest nicht herrscht. 
3) Der Transport muß durch seuchefreie Gegenden erfolgt sein. 
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