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Bekanntmachung, die Kosten der Rechtshülfe zwischen Civil- und Militärgerichten betr.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, der Justiz, des
Innern, der Finanzen, dann Königliches Kriegsministerium.
Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Entschließung ddo. Schloß
Berg den 12. September 1878 zu bestimmen geruht, daß zur Herbeiführung der Ueberein-
stimmung mit dem von den übrigen deutschen Bundesstaaten eingehaltenen Verfahren künftig-
hin die baaren Auslagen, welche bei den bayerischen Militärgerichten durch Requisition von
bayerischen oder von Civilgerichten des Reichsgebietes in deren Untersuchungen herbeigeführt
werden, dem Kapitel „Militär-Justiz-Verwaltung“ des Militär-Etats zur Last fallen,
dagegen die baaren Auslagen, welche bei den bayerischen Civilgerichten durch Requisition von
bayerischen oder von Militärgerichten anderer Bundesstaaten in Untersuchungen wider Militär-
Personen erwachsen, vom Civil-Justizfond getragen werden.
München, den 10. October 1878.
v. Pfretzschrer. v. pfeufer. v. Niedel. v. Homhard, Graf Pappenheim,
Staatsrath. Generallieutenant.
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen für den einjährig-freiwilligen Dienst
berechtigten Lehranstalten betr.
Staatsministerium des Innern und Kriegsministerium.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 31. März ds. Jg. (Gesetz= und Verordnungs-
Blatt S. 166) folgen nachstehend im Abdrucke zwei Ausschreiben des Reichskanzleramtes
vom 25. vor. Mts., welche im Centralblatte für das Deutsche Reich S. 520 und 523
enthalten sind.
München, den 5. October 1878.
v. Pfeufer. Graf Pappenheim.
Der General-Secretär:
Ministerialrath v. Schlereth.
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