Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

b. Privat-Lehranstalten. 
D. Lehraustalten, für welche besondere Hedingungen festgestellt worden find. 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Brandenburg. 
Die Gewerbeschule zu Frankfurt a. O.0) 
Bekanntmachung. 
Im Anschlusse an die Bekanntmachungen vom 23. Januar und 14. März d. J. (S. 64 
und 147) wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten ver- 
öffentlicht, welchen provisorisch gestattet worden ist, gültige Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen dergleichen Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, 
welche eine, auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart 
eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 25. September 1878. 
Der Reichskanzler. 
In Wertretung: 
Eck. 
— 
o) Die Gewerbeschule zu Franlfurt a. O. darf Besähigungszeugnisse denjenigen ihrer Schiller ausstellen, 
welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben.
	        
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