Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Gesetzund Verurhiunngsguct! 
für das 
Königreich Bayern. 
47. 
München, den 11. November 1878. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 6. November 1878, die Posttrausportordnung für das Königreich Bayern betr. — 
Berichtigung. 
  
Bekanntmachung, die Posttransportordnung für das Königreich Bayern betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das Königreich 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Nr. 5) solgende Aenderungen ein: 
1) Die Bestimmungen unter § 27 Absatz II haben zu lauten: 
Derlei Sendungen, welche innerhalb Deutschland zur Postaufgobe gelangt sind, 
werden einen Monat, postlagernde, gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen 
und Postanweisungen vom Auslande aber zwei Monate lang vom Tage ihres Ein- 
treffens ab bei der Abgabepost in Verwahr behalten und während dieser Zeit im Falle 
einer Nachfrage nur an den Adressaten persönlich oder auf dessen schriftliche Requi- 
sition an Dritte verabfolgt. 
2) In 8 27 Absatz VI. ist der letzte Satz abzuändern in: 
. wenn die Briefe 2c. 2c. innerhalb der bemerkten Lagerfristen nicht abver- 
langt worden sind. 
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