Gesetzund Verurhiunngsguct!
für das
Königreich Bayern.
47.
München, den 11. November 1878.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 6. November 1878, die Posttrausportordnung für das Königreich Bayern betr. —
Berichtigung.
Bekanntmachung, die Posttransportordnung für das Königreich Bayern betr.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das Königreich
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Nr. 5) solgende Aenderungen ein:
1) Die Bestimmungen unter § 27 Absatz II haben zu lauten:
Derlei Sendungen, welche innerhalb Deutschland zur Postaufgobe gelangt sind,
werden einen Monat, postlagernde, gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen
und Postanweisungen vom Auslande aber zwei Monate lang vom Tage ihres Ein-
treffens ab bei der Abgabepost in Verwahr behalten und während dieser Zeit im Falle
einer Nachfrage nur an den Adressaten persönlich oder auf dessen schriftliche Requi-
sition an Dritte verabfolgt.
2) In 8 27 Absatz VI. ist der letzte Satz abzuändern in:
. wenn die Briefe 2c. 2c. innerhalb der bemerkten Lagerfristen nicht abver-
langt worden sind.
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