Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

474 
und I der Allerhöchsten Verordnung vom 4. Dezember 1872, den Vollzug der Gewerbe- 
ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in Bayern betr. (Reggs-Bl. 
Seite 2699—2700). 
Die zur Ausfertigung solcher Legitimationsscheine zuständigen Behörden haben die neuen 
Formulare ausschließlich durch die k. Regierungen, Kammern des Innern, zu beziehen, welchen 
ein entsprechender Vorrath durch das k. Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Land- 
wirthschaft, Gewerbe und Handel, zur Verfügung gestellt werden wird. 
Die Herstellungskosten betragen für die Formulare A und C6 (4 und für das For- 
mular B 4 J per Stück und sind in diesen Beträgen von den Empfängern zu vergüten. 
Bezüglich der weiteren Behandlung dieser Kosten sowie der sonstigen Gebühren ist nach den 
bisherigen Bestimmungen zu verfahren, wobei insbesondere auf § 3 der gemeinschaftlichen 
Entschließung der k. Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 25. November 
1875 (Amtsblatt des k. Staatsminist. des Innern Seite 664) aufmerksam gemacht wird. 
München, den 30. November 1878. 
v. Pfeufer. 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.